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                          Stand 05.06.21

„Corona-Selbsttest-Ausweis“
Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen, testen sich in der Regel in der Schule unter Aufsicht mindestens zweimal pro Woche. Auf Wunsch kann dabei das negative Ergebnis von der Schule bestätigt werden. Ein solcher Nachweis kann auch im privaten Bereich überall dort verwendet werden, wo die Vorlage eines Testergebnisses erforderlich ist.
Der Nachweis eines negativen Covid-19-Tests erfolgt anhand eines „Corona-Selbsttest-Ausweises“, auf dem der Name der Schule (einschl. Siegel oder Schulstempel), der Name der Schülerin/des Schülers sowie jeweils Tag und Uhrzeit der Selbsttestung angegeben sind. Der Nachweis eines negativen Tests ist nur mit Unterschrift bzw. Handzeichen der jeweiligen Aufsicht gültig. Ein solcher Ausweis kann bis zu zehn Testdurchführungen bestätigen.

Falls Sie eine Bestätigung für Ihr Kind benötigen melden Sie sich bitte bei der Klassenlehrkraft.

 

Welche Möglichkeiten gibt es, ein negatives Testergebnis nachzuweisen?

Ab dem 12. April dürfen Schülerinnen und Schüler nur dann am Präsenzunterricht bzw. an den Präsenztagen des Wechselunterrichts teilnehmen, wenn sie einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben.

Ein negatives Testergebnis kann einerseits durch einen Selbsttest, der unter Aufsicht in der Schule durchgeführt wird, erbracht werden.

Alternativ ist  – falls eine Selbsttestung in der Schule nicht gewünscht wird – auch ein Nachweis durch einen PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest möglich, der von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde.

Bitte beachten Sie: Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweis nicht aus.

Der Testnachweis ist nicht notwendig bei vollständig geimpften Personen. Dazu muss die abschließende Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegen.

Zudem muss kein Testnachweis von genesenen Personen erbracht werden. Eine Person gilt dabei als genesen, wenn sie über einen Nachweis verfügt, wonach eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Die zugrundeliegende Testung muss dabei mittels PCR-Verfahren erfolgt sein.

Der Testnachweis entfällt bei vollständig geimpften und bei genesenen Personen jedoch nur, wenn keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen und keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

 

Informationen zu positiven Selbsttestergebnissen     

Was passiert nach einem positiven Selbsttestergebnis?

Zeigt der Selbsttest ein positives Ergebnis an, so muss die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler von anderen Personen isoliert und  von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

NEU: Die Schulleitung informiert das örtliche Gesundheitsamt über das positive Testergebnis. Bitte beachten Sie hierzu die Datenschutzhinweise auf der KM-Homepage. Da es auch möglich ist, dass der Selbsttest ein „falsch-positives“ Testergebnis anzeigt, wird das örtliche Gesundheitsamtes immer einen PCR-Test anordnen, um das Testergebnis zu überprüfen. Erst wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt tatsächlich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor.

Muss die ganze Klasse in Quarantäne, wenn ein Schüler bzw. eine Schülerin ein positives Selbsttestergebnis hat?
Oder darf der Unterricht für die restliche Klasse fortgesetzt werden? 

Die Anordnung von Quarantänemaßnahmen fällt in den Zuständigkeitsbereich des lokalen Gesundheitsamtes. Die Schulleitung informiert nach einem positiven Selbsttestergebnis das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt leitet alle weiteren Schritte ein und unterrichtet ggf. die Schule über erforderliche Maßnahmen. Bis dahin können die Schülerinnen und Schüler mit einem negativen Testergebnis zunächst weiter in der Klasse bzw. im Unterrichtsbetrieb bleiben, wobei die Hygienevorgaben weiterhin genauestens zu beachten sind.

 

Wie erfolgt die Einstufung als „enge Kontaktperson“ im schulischen Bereich? 

Laut Gesundheitsministerium werden Kontaktpersonen künftig nicht mehr nach Kategorie 1 und 2 unterschieden. Stattdessen wird der Begriff „enge Kontaktperson“ eingeführt.

Die Einstufung als „enge Kontaktperson“ erfolgt weiterhin durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auf Basis der konkreten Gegebenheiten vor Ort (z. B. Zahl der infizierten Personen im Raum bzw. in der Klasse, Größe des Unterrichtsraums usw.). 

Vor diesem Hintergrund ist die detaillierte Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen besonders wichtig. Schülerinnen und Schülern wird dabei das Tragen eines passenden Mund-Nasen-Schutzes („OP-Maske“) nachdrücklich empfohlen.

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