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16.03.20

Am 13. März mussten zweite Klassen der LUI vorsorglich zu Hause bleiben. Es gibt die Entwarnung. Der Corona-Verdacht eines Angehörigen bestätigt sich nicht.

 

13.03.20

Elternbrief: Einstellung des Unterrichtsbetrieb

Der Download ID=37 exisitert nicht!

 

12.03.20

Liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schulfamilie,

aktuell haben wir keinen bestätigten Corona-Fall an der Schule.

Vorsorglich werden wir dennoch am Freitag, den 13.03.2020 und am Montag, den 16.03.2020 einzelne Klassen (2m, 3m) zuhause lassen.  Der andere Schulbetrieb findet weiterhin stundenplanmäßig statt. Falls Sie Betreuung benötigen melden Sie sich bitte im Sekretariat.

Die betroffenen Klassen wurden informiert. Bitte beachten Sie dringend, dass es sich hier um eine reine Vorsichtsmaßnahme handelt. Alle Schüler*innen der jeweiligen Klassen sollten ihre sozialen Kontakte auf das Nötigste beschränken.

Aktuelle Informationen erhalten Sie laufend über unsere Homepage.

 

11.03.2020

Vorsichtsmaßnahme: KEIN brot-Zeit Frühstück

Zum Schutz unserer aktiven Seniorinnen findet ab Fr 13.03.20 - vorerst bis zu den Osterferien -

kein brotZeit-Frühstücksbetrieb mehr statt.

 

Informationen für Eltern und Schüler zum Coronavirus

Merkblatt für Erziehungsberechtigte und Schüler (Stand: 28.02.20)

Antworten auf Fragen zum Coronavirus (Stand: 26.02.20)

Kultusministerium: Alle Informationen für Schulen auf einen Blick

 

Seit 07.03.20 gilt die Allgemeinverfügung für Rückkehrer aus Coronavirus-Risikogebieten:

Gesundheitsministerium: Allgemeinverfügung Coronavirus 06.03.2020

Das bedeutet für alle Schulen, dass auch Schüler/innen ohne auffallende Symptomatik, die aus einem Risikogebiet (z. B. Südtirol) zurückkehren, für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Rückkehr die Schule nicht besuchen dürfen.

Kinder mit erheblichen Krankheitssymptomen, insbesondere mit Fieber, sollen bitte, auch wenn sie in den letzten 14 Tagen nicht in einem Risikogebiet waren, zu Hause bleiben. Generell gilt immer: Wer krank ist, sollte nicht in die Schule kommen.

 

Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums für Rückkehrer aus Coronavirus-Risikogebieten 7.3.20

Die derzeitigen Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus werden ständig aktualisiert und damit zum Teil auch geändert. Hier der letzte Stand aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium vom 7. März 2020. Das Ministerium hat in einer Pressemeldung auf eine Allgemeinverfügung hingewiesen, die heute in Kraft tritt. Darin heißt es:

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Coronavirus-Allgemeinverfügung zum Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten für Reise-Rückkehrer aus Risikogebieten wie Südtirol erlassen. Darauf hat Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml am Samstag hingewiesen. Demzufolge dürfen Schüler und Kindergartenkinder zum Beispiel nach ihrer Rückkehr aus Südtirol für 14 Tage nicht in die Schule bzw. Einrichtung.

Südtirol war am Donnerstagabend vom Robert Koch-Institut als Coronavirus-Risikogebiet eingestuft worden.

Risikogebiete sind laut RKI-Definition "Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann". In Italien gehören dazu außerdem die Region Emilia-Romagna, die Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.

Der Text der Allgemeinverfügung lautet:

1. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.

Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten.

2. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogischer Tagesstätte in Anspruch zu nehmen.

3. Erhält der Träger bzw. das beauftragte Personal einer Schule, Kindertageseinrichtung oder Heilpädagogischen Tagesstätte oder eine Tagespflegeperson Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Kinder nicht betreut werden.

4. Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 07.03.2020.

5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Zur Begründung steht in der Allgemeinverfügung unter anderem: "Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden."

Ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums betonte: "Deshalb ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden. Diese Anordnung betrifft die Kindertagespflege auch dann, wenn nur ein Kind betreut wird. Denn auch dann ist eine Übertragung auf weitere Kinder nicht ausgeschlossen. Die Anordnung ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben."

In der Allgemeinverfügung wird erläutert: "Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Träger bzw. des eingesetzten Personals bzw. der Tagespflegeperson, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn eine positive Kenntnis darüber besteht, dürfen diese Schülerinnen und Schüler sowie Kinder nicht mehr betreut werden."

Die Allgemeinverfügung finden Sie im Internet unter

Das bedeutet für alle Schulen vor allem, dass auch Schüler*innen ohne auffallende Symptomatik, die aus einem Risikogebiet (z. B. Südtirol) zurückkehren, für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Rückkehr die Schule nicht besuchen dürfen. Allerdings ist es ausdrücklich keine Aufgabe der Schulen, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob sich die Kinder in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn die Schulen positive Kenntnis darüber haben (z. B. durch eine Information der Eltern oder des Gesundheitsamts) löst dies das Schulverbot aus. Der Hinweis auf den mindestens 15-minütigen Kontakt (siehe Ziff. 1) grenzt den Aufenthalt von der bloßen Durchreise ab. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause gegeben sein. (vgl. Begründung zur Allgemeinverfügung).

Über Lehrkräfte werden in der Allgemeinverfügung keine weiteren Aussagen getroffen.

Allerdings wurde bereits mit einer Sonderausgabe Coronavirus vom 2. März 2020 folgende Regelung vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht:

„2. Umgang mit Rückkehrern aus Risikogebieten ohne Krankheitssymptome

Für Erwachsene, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen, ist ein Ausschluss von der Arbeit bzw. vom

Dienst nicht geboten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freistaats Bayern werden jedoch verpflichtet, nach der Rückkehr umgehend ihre Vorgesetzten darüber zu informieren,

dass sie – die Mitarbeiter – sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Den anderen Dienstherren wird empfohlen, ebenso zu verfahren.

Bei Auftreten von Krankheitssymptomen sollten die Betroffenen zu Hause bleiben und sich telefonisch mit dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in Verbindung

setzen.“

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte, ein davon abweichendes Verfahren erfordert eine entsprechende Empfehlung durch das zuständige Gesundheitsamt oder den Arzt der betroffenen Lehrkraft.

 

 

 

 

 

Hinweis zum Coronarvius (06.03.20)

Die Gebiete, die als Risikogebiete einzustufen sind, erweitern sich fortlaufend (z.B. Südtirol). Es ist daher erforderlich, sich tagesaktuell auf der Internetseite des Robert Koch Instituts darüber informieren, welche Gebiete als Risikogebiet einzustufen sind:

Schüler und Schülerinnen, die unspezifische Atemwegssympotomatik oder akute respiratorische Symptome aufweisen

und sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben

oder Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten

oder Kontakt zu einer Person hatten, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat,

haben nicht am Unterricht teilzunehmen (und ärztlichen Kontakt aufzunehmen.)

 

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