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Notfallbetreuung

Schulzeiten:

Ab 11.05.20 muss die Notfallbetreuung an die schulischen Abläufeangepasst werden.  Die Notfallgruppen treffen sich deshalb ab 7:45 h an einem Anstellpunkt im Pausenhof. Die Kinder gehen gemeinsam ins Klassenzimmer. Falls Sie mit Ihrem Kind später kommen sollten, melden Sie sich bitte im Sekretariat (1. Stock).

Die Betreuung findet täglich bis zum regulären Unterrichtsschluss Ihres Kindes statt. Falls Sie einen Platz in der Mittagsbetreuung gebucht haben, können Sie diesen wahrnehmen.

Die Notfallgruppe ist während der Betreuungszeiten unter der Tel. 0151 50976500  erreichbar.

Nachmeldungen Ihrerseits können natürlich erforderlich werden. Melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail im Sekretariat.

 

Notfallbetreuung in den Pfingstferien: 

Für unsere Planungen benötigen wir eine Woche vor den Ferien Ihre Anmeldung.

Der Download ID=72 exisitert nicht!

 

Di 02. - Fr 05.06.20 und Mo 08.-Mi 10.06.&12.06.20, Zeitraum 8:00 - 16:00 Uhr

Die Notfallgruppen treffen sich  ab 7:45 h an einem Anstellpunkt im LUI-Pausenhof. Die Kinder gehen gemeinsam ins Klassenzimmer. Bitte geben Sie Ihrem Kind Essen und Getränke mit.

Das Schulhaus ist anschließend abgeschlossen. Sie müssen täglich die Abholzeiten bzw. Endzeiten bekanntgeben.

Falls Sie uns kontaktieren möchten, melden Sie sich bitte unter Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bzw. in den Staatlichen Schulämter im Landkreis Roth und in der Stadt Schwabach Telefon: +49 (0)9171 81-4170; Die Schulleitung der Luitpold- Grundschule wird umgehend informiert. Das Sekretariat ist während der Ferien nicht besetzt. Die Notfallgruppe ist während der Betreuungszeiten unter der Tel. 0151 50976500  erreichbar.

 

 

Welche Schülerinnen und Schüler können die Notbetreuung an Schulen besuchen? (akt. 14.05.2020, 16:00 Uhr)

Die Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit oder aufgrund Teilnahme an Bildungsangeboten an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.


    Erforderlich ist, dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

     
     Die während der Pfingstferien zur Teilnahme am Betreuungsangebot berechtigende Fallgruppe der Nr. 5.3 der bisherigen Allgemeinverfügung („Fehlender Urlaubsanspruch“) wird nicht weiter aufrechterhalten. (KMS 10.06.2020)
     

    Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die folgenden Einrichtungen:

  • Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, zudem alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen - wie etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche),
  • Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen))
  • Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas),
  • Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • Einrichtungen der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • Personen- und Güterverkehr (z. B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
  • Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), Steuerberatung,
  • zentrale Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung sowie
  • Schulen (Schulleitung, Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z. B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen, Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Arzneimitteln/Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen, Berufsbetreuer, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beschäftigte in Versicherungen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche notwendig sind, und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst.

Darüber hinaus kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden für Schülerinnen und Schüler

  • deren Betreuung in einer Schule (einschl. Schulvorbereitende Einrichtung) zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt angeordnet wurde sowie
  • mit Behinderung, deren Art und Schwere zu einer außerordentlich hohen Belastung der Familien in der häuslichen Betreuung führt.


Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass die Kinder

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • keinen Kontakt zu einer infizierten Person haben oder binnen der letzten 14 Tage hatten oder
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahmen unterliegen.

 

Neue Formblätter des Ministeriums gültig ab 27.04.2020

Aktualisierte Formulare werden an bekannter Stelle auf der Homepage des Staatsministeriums zur Verfügung gestellt. (KMS 10.06.20)

Download:

Der Download ID=59 exisitert nicht!

Der Download ID=60 exisitert nicht!

 

Wie viele Stunden täglich umfasst die Notbetreuung? Stand 24.04.2020

Die Notbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler. In den Fällen, in denen diese regelmäßig an der offenen Ganztagsbetreuung oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, wird diese weiterhin von der Schule sichergestellt.

Die Einteilung der Schülerinnen und Schüler in Gruppen erfolgt durch die jeweilige Schule.

Eine Notfallbetreuung bis 16 Uhr steht nur für solche Schülerinnen und Schüler zur Verfügung,

  • welche regelmäßig an der Mittagsbetreuung teilnehmen und/oder
  • deren Erziehungsberechtigte in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig sind.

 

 

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